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BGH erklärt Bearbeitungsgebühren für Privatkredite für unzulässig und bemängelt Widerrufsbelehrungen bei Immobilienkrediten

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Sollten Ihr Kreditinstitut von Ihnen für den Abschluss von Raten- und Autokrediten sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung eine Bearbeitungsgebühr verlangt haben können Sie diese zurückfordern. Der BGH vertritt die Auffassung, dass diese für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird. Das aber liegt alleine im Interesse des Kreditinstituts und kann daher nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Haben Sie nach dem 01. November 2002 eine Baufinanzierung abgeschlossen, können Sie bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihr Darlehen vorzeitig beenden und Ihre Zinslast senken, ohne dass Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen haben. Ein Widerruf kann noch Jahre nach Vertragsschluss erfolgen, da bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die 14-tätige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Sollten Sie Ihr Darlehen vor Laufzeitende zurückgezahlt und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben besteht unter Umständen ebenso die Möglichkeit, die Vorfälligkeitszinsen zurückzufordern.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Rückforderung der Bearbeitungsgebühren bzw. bei der Beendigung Ihres Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung.

 

Ergänzung Beitrag vom 16.10.2014 zu dem BGH-Urteil betreffend die Kreditgebühren

Wie ich in meinem Beitrag vom 16.10.2014 mitteilte, können Verbraucher die Ihnen von dem jeweiligen Kreditinstitut für den Abschluss von Raten- und Autokrediten sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurückfordern.

In dem damaligen Urteil war jedoch noch nicht die Frage der Verjährung dieser Ansprüche geklärt worden, sodass weiterhin fraglich war, ob auch Ansprüche, welche aus Verträgen resultieren, die vor mehr als 3 Jahren abgeschlossen wurden, noch realisiert werden können.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in seinem Urteil vom 28.10.2014 entscheiden hat, können Verbraucher von ihrer Bank auch dann die Bearbeitungsgebühr für Kredite zurückverlangen, wenn sie diese im Jahr 2010 oder früher gezahlt haben.

Der BGH führte aus, dass die Ansprüche aus älteren Darlehensverträgen nicht bereits verjährt seien.

Grundsätzlich bestünde zwar die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Da aber die Rechtslage unsicher gewesen sei, zuvor hatte der BGH zwar über die Unwirksamkeit von Kreditbearbeitungsgebühren entschieden, jedoch die Frage der Verjährung offen gelassen, sei ein Aufschub der Verjährung angezeigt.

Daraus folgt, dass auch alle Verbraucher, welche in den Jahren 2004 bis 2010 zu Unrecht Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt haben, diese spätestens bis zum 31.12.2014 zurückfordern können.

Für Verträge, die 2011 oder später geschlossen wurden, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt immer am 01.01. des auf den Vertragsschluss folgenden Jahres und endet 3 Jahre später am 31.12.

Um die Verjährung zu unterbrechen muss, sollte sich das Kreditinstitut weigern, die Kreditbearbeitungsgebühren zurückzuerstatten, spätestens zum 31.12.2014 der Klageweg beschritten worden sein.

Um die Verjährung zu unterbrechen kommt jedoch nicht nur eine Klage, sondern auch die Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheides in Betracht.

Letztlich wird die Verjährung auch unterbrochen, wenn das Kreditinstitut auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese Verzichtserklärung schriftlich seitens des jeweiligen Kreditinstituts formuliert werden, um im Zweifel einen Beweis für die Verzichtserklärung zur Verfügung zu haben.

Die Autorin
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Marion Stammen-Grote

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Marion Brigitte Stammen-Grote ist seit 2002 zugelassene Rechtsanwältin.

Seit 2013 führt Sie erfolgreich ihre Einzelkanzlei in Monheim am Rhein - Baumberg (NRW) mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht sowie allgemeines Vertragsrecht.

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