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BGH: vom Vermieter vorgetäuschter Eigenbedarf begründet Schadensersatzansprüche des Mieters

vom

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Der BGH hat am 16.07.2015 – VIII ZR 99/14- entschieden, dass Vermieter, die Eigenbedarf nur vortäuschen, sich grundsätzlich gegenüber dem betroffenen Mieter schadensersatzpflichtig machen.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien einen sog. Räumungsvergleich geschlossen haben.

Zum Sachverhalt: Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis, weil der neue Hausmeister in die Wohnung einziehen sollte. Nachdem die Mieter ausgezogen waren, zog jedoch nicht der Hausmeister, sondern eine andere Familie in die Wohnung ein.

Der Mieter verklagte den Vermieter auf Schadensersatz. Er wollte die Differenz der nun höheren Monatsmiete im Vergleich zu der bisherigen Miete und einen finanziellen Ausgleich für seinen nun längeren Weg zur Arbeitsstätte.

Der BGH sah die Klageforderung des Mieters als berechtigt an mit der Begründung, dass der Vermieter im Falle des Vortäuschens von Eigenbedarf dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden ein Zurechnungszusammenhang bestehe. Dieser entfalle nach Auffassung des BGH nur dann, wenn mit dem Räumungsvergleich zugleich die Streitfrage, ob ein Eigenbedarf bestand oder nur vorgetäuscht war, beigelegt werden sollte. Auch solle von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzforderungen auszugehen sein, wenn der Vermieter z. B. eine hohe Abstandssumme gezahlt habe.

Im vorliegenden Fall wies der BGH den Fall zur weiteren Beurteilung und Sachverhaltsklärung an das Landgericht zurück.

 
Foto/Grafik von Bernd Müller/pixabay.com | Bildernachweise im Impressum

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