Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.06.2015 –IV ZB 39714– entschieden, welche Fristen zu beachten sind, wenn der Erbe sich gleich doppelt irrt.
Ein Erbe hatte im Jahr 1996 die 6-wöchige Ausschlagungsfrist versäumt.
Er war davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet war. Nachdem er nun rechtwirksam Erbe geworden war erklärte er die Anfechtung der Fristversäumung und zugleich die Ausschlagung der Erbschaft.
16 Jahre später erfuhr der Erbe, dass der Nachlass aus dem Jahr 1996 doch sehr wertvoll war. Er erklärte die Anfechtung seiner Erklärungen aus dem Jahr 1996, da er sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt habe.
Der BGH ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die zweite Anfechtungserklärung grundsätzlich möglich sei.
Die Anfechtungserklärungen aus dem Jahr 1996 seinen fristgerecht erfolgt und hätten damit zu einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft geführt.
Die Anfechtungserklärung aus dem Jahr 2013 sei jedoch zu spät erfolgt, da für diese Fristenberechnung nicht die Fristen des § 1954 BGB, sondern des § 121 BGB maßgeblich seien.
Danach hätte der Erbe die Anfechtung der Anfechtung innerhalb von 10 Jahren nach der ersten Anfechtungserklärung erklären müssen.
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