Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben am 24.02.2015 zu dem dortigen Aktenzeichen 1 BvR 472/14 entschieden, dass Mütter sogenannter Kuckuckskinder den Scheinvätern keine Auskunft darüber geben müssen, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatten und wer daher als biologischer Vater und Unterhaltsverpflichteter in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies bisher anders gesehen und geurteilt, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung des Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über Personen, die ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatten, zustehe.
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vertritt hingegen die Auffassung, dass das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Schutz der Privat- und Intimsphäre auch das Recht schütze, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt werde. Dies umschließe das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehle.
Daraus folgt, dass Scheinväter gegen den Willen der Mutter derzeit keine Möglichkeit haben, den tatsächlichen (biologischen) Vater des Kindes in Regress zu nehmen und unter Umständen jahrelang geleisteten Unterhalt zurückzufordern.
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