Vorliegend geht es um eine Entscheidung des AG München vom 26.09.2014 (122 C 6798/14), welches sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob ein Versicherungsnehmer Anspruch auf volle Erstattung der Reparaturkosten hat, wenn er sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt statt einer Vertragswerkstatt der Versicherung reparieren lässt.
Der Kläger hatte mit seiner Kfz-Versicherung eine Werkstattklausel vereinbart. Darüber hinaus hatte er eine Vollkaskoversicherung mit € 150,00 Selbstbeteiligung abgeschlossen.
Am 20.06.2013 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Hagelschaden. Dieser war bei der Versicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,00 mitversichert.
Der Kläger ließ das Fahrzeug jedoch nicht in einer Vertragswerkstatt der Versicherung reparieren, sondern wählte eine freie Werkstatt.
Die Rechnung für die Reparatur des Fahrzeugs reichte er bei der Versicherung ein, welche jedoch einen Abzug von 15% der Gesamtsumme vornahm mit der Begründung, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem maßgeblichen Versicherungsvertrag zugrundliegen würden, sei vertraglich eine Werkstattbindung vereinbart worden.
Der Kläger nahm die Kürzung um 15% der Reparaturkostenübernahme nicht hin und vertrat die Auffassung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt habe.
Das Amtsgericht München wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Der Kläger habe mit seiner Versicherung wirksam vertraglich eine Werkstattbindung vereinbart, wonach bei dem Kläger nur 85% der Reparaturkosten erstattet werden müssten, wenn er eine freie Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragen würde.
Dies würde auch dann Gültigkeit haben, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt und der Vertragswerkstatt identisch seien.
Bei einer Reparatur des Fahrzeugs in einer Vertragswerkstatt der Versicherung erfolge die Abrechnung unmittelbar zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte würden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitragsrabatt, von welchem auch der Kläger profitiere, funktioniere jedoch nur, wenn die Vertragswerkstätten auch tatsächlich in Anspruch genommen würden.
Der Einwand, die ihm von der Versicherung genannten Werkstatt hätte keinen Termin frei gehabt, sondern ihn auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, ließ das Amtsgericht nicht gelten.
Vielmehr vertrat es die Auffassung, dass bei einem Hagelschaden eine Wartezeit von einem Monat zumutbar sei. Die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs des Klägers sei durch den Hagelschaden nicht beeinträchtigt gewesen.
Zudem hätte der Kläger die Versicherung auffordern müssen, ihm eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor er eine freie Werkstatt gewählt hätte.
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Kommentare
Verkehrsrecht:
Fühlte mich von Frau Stammen-Grote zu meiner vollsten Zufriedenheit vertreten. Kann Sie nur immer wieder mit Ihrer Fähigkeit weiter empfehlen.
Bewertung bom 22.09.2015 5 Sterne
G.B